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Allgemeine Geschäftsbedingungen
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5 Rücktritt

5.1 Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.

 

III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe

1. Preise und Zahlungsbedingungen

1.1 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternemers bzw. Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer.

1.2 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.

1.3 Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.

1.4 Für Leistungen die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.

 1.5 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 8 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.

 

2. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten eiinschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers.

Gemäß den Reglungen in den Punkten I, 1.1 und 1.2 der abgedruckten ABG gilt bei der Ausführung von Bauleistungen hinsichtlich der Gewährleistung und Haftung ausschließlich  § 13 VOB/B.

§ 13 Nr. 4 VOB / B hat folgenden Inhalt:

1. Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke und Holzerkrankungen 2 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen ein Jahr.

2. Bei maschinellen und elektrotechnisch/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für die Gewährleistungansprüche abweichend von Abs. 1 ein Jahr, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.

3. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme ( § 12 Nr.2 ).



 

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