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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere allgemeinen Geschäftstbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge, elektronische bearbeiteten Unterlagen und Lieferungen, die wir an Auftraggeber ( Käufer, Bauträger Kunden) leisten. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers ( Kunden ) werden nicht anerkannt, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

 

 

I. Leistungs- und Reparaturbedinungen

 

1. Allgemeines

1.1  Für die Ausführung von Bauleistungen gilt die Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B als Ganzes und betreffend DIN 18 386 als Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) auszugsweise auch Teil C.

1.2 Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, elektronische Fotos usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich vereinbart und bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentum, Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstiger Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.

 

2. Termine

2.1 Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer oder weiterer Werkunternehmer anderer Fachgebiete nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie das Fehlen von Unterlagen oder Änderungen sowie das Fehlen anderer Vorleistungen von anderen Gewerken (Baugenehmigungen, Bauzeitenpläne u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.

2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzuges (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit nach den Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Frist eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen kann.

 

3. Kosten für die nicht durchgeführte Aufträge

Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird - im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen - der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:

3.1. der beanstandente Fehler unter Beachtung der Reglen der Technik nicht festgestellt werden konnte;

3.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;

3.3 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;

3.4 die Empfangsbedinungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.

 



 

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